TSCHECHISCHE REGIERUNGSVERORDNUNGSVERORDNUNG IN KRAFT 11. Mai 2020

– Ein Einreiseverbot in das Gebiet der Tschechischen Republik für alle ankommenden Ausländer (Touristen) mit Ausnahme von Ausländern mit vorübergehendem oder ständigem Wohnsitz in der Tschechischen Republik. EU-Bürger können nach den veröffentlichten Bedingungen auch zum Zweck der wirtschaftlichen Tätigkeit oder des Hochschulstudiums in das Gebiet der Tschechischen Republik einreisen.

– Tschechische Staatsbürger, EU-Bürger und Ausländer mit vorübergehendem oder ständigem Wohnsitz in der Tschechischen Republik, die in das Gebiet der Tschechischen Republik einreisen, sind berechtigt, die offizielle Bescheinigung mit einem negativen COVID-19-Testergebnis, das nicht älter als vier Tage ist, vorzulegen. Der Test wird auf ihre Kosten durchgeführt. In besonderen Fällen kann der PCR-Test innerhalb von 72 Stunden nach der Einreise auf dem Gebiet der Tschechischen Republik durchgeführt werden, und die örtlich zuständige regionale Hygienestation muss unverzüglich über das Bestehen des Tests informiert werden. Auch das ärztliche Attest über das Bestehen des Tests auf dem Territorium muss der örtlich zuständigen regionalen Hygienestation vorgelegt werden. Andernfalls unterliegen sie einer vierzehntägigen obligatorischen Quarantäne, vorbehaltlich von Ausnahmen.

– Alle tschechischen Staatsbürger, Ausländer mit vorübergehendem oder ständigem Wohnsitz in der Tschechischen Republik sowie Ausländer (Touristen) können ins Ausland reisen und die Tschechische Republik verlassen.

Alle Informationen können sich ändern, und es wird empfohlen, alle Ausnahmen und Bedingungen für Reisen in die/aus der Tschechischen Republik auf der Website des Innenministeriums der Tschechischen Republik zu überprüfen. 

Um eine Liste der wieder aufgenommenen Flugverbindungen zum/vom Prager Flughafen zu sehen, klicken Sie bitte auf den Link https://www.prg.aero/en/list-of-resumed-routes.